(1) Der Verein finanziert sich aus:
a) den Beiträgen der Mitglieder
b) Zuwendungen, die ihn zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zufließen,
c) Spenden.
(2) Der Haushaltsplan ist vom Vorstand der Mitgliederversammlung bei der Jahreshauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Er unterliegt der Prüfung durch die Kassenprüfer.
(3) Die Haushaltsrechnung unterliegt der Rechnungsprüfung. Sie ist am Ende eines Haushaltsjahres vorzunehmen. Der Prüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand vorgelegt und bestätigt.