§ 13     Der Beirat

(1) Der Beirat besteht aus:
a) dem stellvertretenden Jugendleiter,
b) dem Schiedsrichterobmann und
c) höchstens drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
 
(2) Der Beirat wird auf der Mitgliederversammlung vom neu gewählten Vorstand vorgeschlagen und zur Abstimmung gebracht. Weitere Vorschläge auf der Mitgliederversammlung sind zulässig. Es gilt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Der Beirat hat den Vorstand zu beraten und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Er sollte mindestens alle zwei Monate zu den Vorstandssitzungen geladen werden. Dem Beirat steht auf der Vorstandssitzung kein Stimmrecht zu. Der Beirat arbeitet ehrenamtlich.