| § 12 Ehrenmitglieder |
(1) Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann aus besonders wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten aberkannt werden. (2) Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit. |