§ 11     Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister
    d) dem Jugendleiter
    e) dem Leiter Spielbetrieb 

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindlich Ordnungen erlassen. Der Vorstand erstellt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Schatzmeister

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

(5) Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.