§ 10     Stimmrecht und Wählbarkeit

Unter Berücksichtigung von § 5.3

(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen ruhende Mitglieder und Mitglieder die einen Beitragsrückstand von mehr als drei Monate aufweisen, besitzen Stimm- und Wahlrecht,

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen.