| § 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft |
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. (2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. (3) Es gilt eine Probezeit von 6 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktion bekleiden. Sollte der Vorstand nach Ablauf oder während der Probezeit keine anderweitige Entscheidung treffen bzw. getroffen haben, geht das Mitglied auf Probe in die ordentliche Mitgliedschaft (entsprechend § 4) über. (4) Die Mitgliedschaft erlischt durch: (5) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Halbjahresende. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen. (6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen geschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden. |