§ 4     Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

(1) den erwachsenen Mitgliedern
     a) aktiven Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr   vollendet      haben,
     b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr      vollendet haben,
     c) Ehrenmitgliedern

(2) den jugendlichen Mitgliedern
     a) aktiven Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr nicht vollendet      haben,
     b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr nicht      vollendet haben,

(3) Ein Mitglied kann das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längerer Abwesenheit vom Sitz des Vereins oder auf Grund besonderer persönlicher oder familiärer Umstände. Mit dem Ruhen der Mitgliedschaft ruhen auch die Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.