| § 4 Mitgliedschaft |
Der Verein besteht aus: (1) den erwachsenen Mitgliedern (2) den jugendlichen Mitgliedern (3) Ein Mitglied kann das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längerer Abwesenheit vom Sitz des Vereins oder auf Grund besonderer persönlicher oder familiärer Umstände. Mit dem Ruhen der Mitgliedschaft ruhen auch die Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig. |