| § 3 Gliederung |
Für jede weitere im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige, Abteilung gegründet werden. Die sportlichen Angelegenheiten der Abteilung werden dort geregelt, die finanziellen durch den Vorstand. Für die Abteilungsversammlungen gelten die Bestimmungen dieser Satzung, die Abteilungen können sich jedoch auch eigene Ordnungen geben, die in Übereinstimmung mit dem Gesamtinteresse des Vereins stehen müssen. |